Hallo Leute!
Ich meine hier nicht die "Ehre" die von einigen Fossilien immer noch gehegt und gepflegt wird und mit der einige Sir's angebliche Vorrechte begründen. Hier gehe ich mit Karl Kraus konform:
"Die Ehre ist der Wurmfortsatz der Seele. Gerade denen, die dazu inklinieren, sich in ihr verletzt zu sehen, soll man sie getrost beschneiden."
Es geht um die Ehre, also das Grundrecht nicht beleidigt und/oder verleumdet zu werden, die jedem Menschen zusteht weil er Mensch ist.  
Einige Personen glauben, dass sie in der scheinbaren Anonymität des Internets sich wie die letzte Sau benehmen können und das keine Konsequenzen für sie hat. Dem ist, Göttin sei Dank, nicht so. Jede Bewegung im Internet wird durch die IP-Adresse des PCs zu dem Zeitpunkt des einloggens dokumentiert. Dieses Protokoll muss vom zuständigen Provider im Bedarfsfall dem Gericht zur Verfügung gestellt werden. Damit ist jeder Internetbenützer im Prinzip zu jedem Zeitpunkt identifizierbar, falls erforderlich.  
In dem Zusammenhang möchte ich auf die gesetzlichen Grundlagen in den deutschsprachigen Ländern zum Thema Beleidigung und Verleumdung hinweisen: 
Deutschland
Schweiz
Österreich
Weitere Links
              Deutschland
                
                § 185 Beleidigung
                Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder 
                mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit 
                begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit 
                Geldstrafe bestraft. 
                § 186 Üble Nachrede 
                Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder 
                verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in 
                der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, 
                wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe 
                bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich 
                oder durch Verbreiten von Schriften ( § 11 Abs. 3) begangen ist, 
                mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 
                
                § 187 Verleumdung 
                Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine 
                unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich 
                zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen 
                oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe 
                bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, 
                in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( § 11 
                Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren 
                oder mit Geldstrafe bestraft.
Schweiz
                Quelle Gesetz.ch
                
                Art. 173
                1. Ehrverletzungen.
                Üble Nachrede
                1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens 
                oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, 
                beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung 
                oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit 
                Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft. 
                2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder 
                weiterverbreitete Äußerung der Wahrheit entspricht, 
                oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen 
                für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 
                3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar 
                für Äußerungen, die ohne Wahrung öffentlicher 
                Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend 
                in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles 
                vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äußerungen 
                auf das Privat- oder Familienleben beziehen. 
                4. Nimmt der Täter seine Äußerung als unwahr zurück, 
                so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
                5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder 
                sind seine Äußerungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte 
                sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer 
                andern Urkunde festzustellen. 
                Art. 174
                Verleumdung
                1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften 
                Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf 
                zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine 
                solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen 
                verbreitet wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder Busse bestraft. 
                
                2. Ist der Täter planmäßig darauf ausgegangen, 
                den guten Ruf einer Person zu untergraben, so ist die Strafe Gefängnis 
                nicht unter einem Monat. 
                3. Zieht der Täter seine Äußerungen vor dem Richter 
                als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der 
                Richter stellt dem Verletzten über den Rückzug eine 
                Urkunde aus. 
                Art. 177
                Beschimpfung
                1. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde 
                oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, 
                mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bestraft.
                2. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten 
                zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter 
                den Täter von Strafe befreien. 
                3. Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder 
                Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder 
                beide Täter von Strafe befreien.
              Österreich
                § 111 Üble Nachrede
                (1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren 
                Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht 
                oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten 
                Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet 
                ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu 
                machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs 
                Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 
                
                (2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf 
                eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten 
                Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe 
                bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen 
                zu bestrafen. 
                (3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung 
                als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter 
                auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, 
                aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe 
                ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten. 
                § 115 Beleidigung 
                (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen 
                beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer 
                körperlichen Misshandlung bedroht, ist, wenn er deswegen 
                nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht 
                ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe 
                bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. 
                (2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie 
                in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen 
                verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen 
                können. 
                (3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten 
                eines anderen dazu hinreißen lässt, ihn in einer den 
                Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu misshandeln 
                oder mit Misshandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine 
                Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem 
                Anlass verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist. 
                
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                Medienrecht 
                und Internet