Hallo Leute!
Ich meine hier nicht die "Ehre" die von einigen Fossilien immer noch gehegt und gepflegt wird und mit der einige Sir's angebliche Vorrechte begründen. Hier gehe ich mit Karl Kraus konform:
"Die Ehre ist der Wurmfortsatz der Seele. Gerade denen, die dazu inklinieren, sich in ihr verletzt zu sehen, soll man sie getrost beschneiden."
Es geht um die Ehre, also das Grundrecht nicht beleidigt und/oder verleumdet zu werden, die jedem Menschen zusteht weil er Mensch ist.
Einige Personen glauben, dass sie in der scheinbaren Anonymität des Internets sich wie die letzte Sau benehmen können und das keine Konsequenzen für sie hat. Dem ist, Göttin sei Dank, nicht so. Jede Bewegung im Internet wird durch die IP-Adresse des PCs zu dem Zeitpunkt des einloggens dokumentiert. Dieses Protokoll muss vom zuständigen Provider im Bedarfsfall dem Gericht zur Verfügung gestellt werden. Damit ist jeder Internetbenützer im Prinzip zu jedem Zeitpunkt identifizierbar, falls erforderlich.
In dem Zusammenhang möchte ich auf die gesetzlichen Grundlagen in den deutschsprachigen Ländern zum Thema Beleidigung und Verleumdung hinweisen:
Deutschland
Schweiz
Österreich
Weitere Links
Deutschland
§ 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit
begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 186 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder
verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in
der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist,
wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich
oder durch Verbreiten von Schriften ( § 11 Abs. 3) begangen ist,
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 187 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine
unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich
zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich,
in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( § 11
Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
Schweiz
Quelle Gesetz.ch
Art. 173
1. Ehrverletzungen.
Üble Nachrede
1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens
oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen,
beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung
oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.
2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder
weiterverbreitete Äußerung der Wahrheit entspricht,
oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen
für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar
für Äußerungen, die ohne Wahrung öffentlicher
Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend
in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles
vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äußerungen
auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4. Nimmt der Täter seine Äußerung als unwahr zurück,
so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder
sind seine Äußerungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte
sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer
andern Urkunde festzustellen.
Art. 174
Verleumdung
1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften
Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine
solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen
verbreitet wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder Busse bestraft.
2. Ist der Täter planmäßig darauf ausgegangen,
den guten Ruf einer Person zu untergraben, so ist die Strafe Gefängnis
nicht unter einem Monat.
3. Zieht der Täter seine Äußerungen vor dem Richter
als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der
Richter stellt dem Verletzten über den Rückzug eine
Urkunde aus.
Art. 177
Beschimpfung
1. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde
oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag,
mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bestraft.
2. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten
zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter
den Täter von Strafe befreien.
3. Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder
Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder
beide Täter von Strafe befreien.
Österreich
§ 111 Üble Nachrede
(1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren
Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht
oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten
Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet
ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu
machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf
eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten
Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung
als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter
auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden,
aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe
ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.
§ 115 Beleidigung
(1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen
beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer
körperlichen Misshandlung bedroht, ist, wenn er deswegen
nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie
in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen
verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen
können.
(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten
eines anderen dazu hinreißen lässt, ihn in einer den
Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu misshandeln
oder mit Misshandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine
Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem
Anlass verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.
Weiter interessante Links zum Thema
Medienrecht
und Internet